{* *} Service | www.anschlagmittel-online.com

Service

Service-FlotteDie qualifizierten Sachkundigen der transprotec GmbH führen für Sie die vorgeschriebenen Prüfungen an allen Anschlagmitteln nach den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung sowie der Berufsgenossenschaft vor Ort oder bei eingesendeten Produkten in unserem Haus durch. Des Weiteren bieten wir unseren Service auch für Krananlagen, Hebezeuge, Seilwinden, Leitern, Tritte sowie für kraftbetriebene Türen und Tore. Als zertifiziertes Unternehmen nach ISO 9001 sowie Mitglied der „Gütegemeinschaft Kranservice“ haben wir uns verpflichtet, unseren Kunden einen qualifizierten Service anzubieten sowie Reparaturen an den uns anvertrauten Prüflingen durchzuführen.

Unser Unternehmen prüft und repariert herstellerunabhängig.

Wiederkehrende Prüfungen (UVV) - Für Ihre Sicherheit:

Krane DGUV Vorschrift 52 (ehemals BGV D 6)
Winden, Hub- und Zuggeräte
(Hebezeuge wie z.B. Kettenzug oder Seilwinde)
DGUV Vorschrift 54 (ehemals BGV D 8)
Veranstaltungstechnik DGUV Vorschrift 17 (ehemals BGV C 1)
Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel DGUV Regel 100-500 (ehemals BGR 500)
Hebebühnen DGUV Grundsatz 308-002 (ehemals BGG 945)
Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern DGUV Regel 100-500 (ehemals BGR 500)
Hochziehbare Personenaufnahmemittel DGUV Regel 101-005 (ehemals BGR 159)
Regale DGUV Regel 108-007 (ehemals BGR 234)
Leitern und Tritte DGUV Info 208-016 (ehemals BGV D 36)
Kraftbetätigte Türen und Tore ASR A 1.7
Drahtseile DIN ISO 4309

Wiederkehrende Prüfungen (UVV) - Persönliche Schutzausrüstung (PSA):

Unsere PSA-Angebote

PSA - gegen Absturz DGUV Regel 112-198 (ehemals BGR 198)
PSA - zum Retten DGUV Regel 112-199 (ehemals BGR 199)

Anschlagmittel – Prüfung:

Die aufgeführten Anschlagmittel gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV.
Hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen für Arbeitsmittel gilt, dass der Arbeitgeber für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang sowie Fristen der erforderlichen Prüfungen nach DGUV ermitteln muss, hinterlegt im §3Abs.3 BetrSichV. Des Weiteren ist der Arbeitgeber für die Ermittlung und Festlegung von Personen und /oder Dienstleistern zuständig, die von ihm mit der Erprobung von Arbeitsmitteln oder Prüfung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
Darüber hinaus fordert die BetrSichV, dass Arbeitsmittel, welche Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, welche in Folge der Einflüsse zu gefährlichen Situationen führen können, durch den Arbeitgeber zu überprüfen zu lassen hat. Hierbei hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel nach den nach §3Abs.3BetrSichV ermittelten Fristen durch für die Prüfung befähigte Personen (Sachkundige, Sachverständige) zu überprüfen und wenn notwendig erproben zu lassen (§10 Abs. 2 BetrSichV).

Zu beachten ist:
Technische Arbeits- und Betriebsmittel dürfen ohne gültige Sachkundigenprüfung nach DGUV (ehemals UVV)  sowie Sachverständigenprüfung nicht weiter betrieben werden. Ohne gültige bestandene Prüfung nach DGUV verliert der Betreiber im Schadensfall jeglichen Versicherungsschutz!

In welchen Intervallen müssen Anschlagmittel geprüft werden?
Grundsätzlich müssen vor der ersten Inbetriebnahme sowie mindestens einmal jährlich (bei Bedarf öfter) alle Anschlagmittel wie bspw. Ketten, Haken, Ösen, Schäkel, Seile sowie Hebebänder von Sachkundigen geprüft und die Prüfung dokumentiert werden. Rundstahlketten, die hauptsächlich als Anschlagmittel verwendet werden, müssen mindestens alle drei Jahre einer zerstörungsfreien Rissprüfung unterzogen werden. Die Prüfung kann bspw. durch das Fluxen der Rundstahlkette erfolgen.
Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel im Prüfprotokoll vermerkt werden. Bei Bedarf müssen die Prüfprotokolle einsehbar sein.

 

Was wird bei den Anschlagmitteln geprüft:

  • Der allgemeine Zustand (Risse, Brüche, Verformungen, etc.)
  • Die bestimmungsgemäße Montage
  • Die Sicherheitseinrichtungen


Bei der Beauftragung von Sachkundigen ist neben deren Equipment und Ausstattung der Arbeitsmittel in erster Linie das KnowHow und die Erfahrung der Sachkundigen entscheidend. Die Qualität dieses Gesamtpaketes ist entscheidend für die Qualität der Prüfung und somit für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter.
Transprotec-Prüfer verfügen über die Erfahrung und dem KnowHow sowie dem notwendigen Equipment aussagefähige Prüfungen durchzuführen. So werden bei Bedarf neben Belastungstests an mobilen Prüfständen bei Anschlagketten auch zerstörungsfreie Prüfungen auf Rissfreiheit mit Fluxgeräten durchgeführt. Die Prüfergebnisse werden elektronisch dokumentiert und den Kunden ebenfalls elektronisch und in Papierform als gerichtsverwertbares Dokument übergeben. Festgestellte Mängel werden auf Wunsch unter dem Blickwinkel einer Wirtschaftlichkeitbetrachtung behoben oder durch Neuteile ersetzt.

Beispiel: Ketten-Prüfung

Anschlagketten müssen regelmäßig auf Rissfreiheit geprüft werden. Beim sogenannten Fluxen handelt es sich um eine zerstörungsfreie Werkstoffprüfung. Mit dem mobilen Fluxgerät prüfen wir auf Wunsch bei Ihnen vor Ort. (Der Prüfling in dem Video wies keine Schadstellen auf.)


 

Wer ist ein Sachkundiger:

Sachkundiger ist eine Person, die auf Grund ihrer fachlichen und produktspezifischen Ausbildung und Erfahrung ausreichend Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Anschlagmittel, Hebezeuge und Krananlagen hat und des Weiteren mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien sowie allgemeinen Regeln der Technik (DIN-Normen VDE-Bestimmungen und technischen Regeln der EU-Mitgliedstaaten) so vertraut ist, dass Sie den arbeitssicheren Zustand der zu prüfenden Baugruppe beurteilen kann.

Wer ist ein Sachverständiger:

Sachverständige sind von der Berufsgenossenschaft zum Sachverständigen berufene Personen oder Personen, die auf Grund Ihrer Fachkenntnisse und Berufsfahrung vom Arbeitgeber zum Sachverständigen nach Betr.SichV ernannt werden


Zuletzt angesehen